– dass das Betreibungsamt Albula in seiner Vernehmlassung vom 7. Januar 2011 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde antrug, – dass auf die Einholung einer Stellungnahme beim Gläubiger verzichtet wurde, – dass von vornherein auf jene Begehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden kann, welche darauf abzielen, die Unzuständigkeit des Betreibungsamtes A. feststellen zu lassen, weil der Wohnsitz des Schuldners sich in B. befinde,