– dass X. am 8. bzw. 9. Dezember 2010 die drei Zahlungsbefehle wiederum dem Betreibungsamt Albula übermittelte und darauf beharrte, das für ihn zuständige Betreibungsamt sei jenes seines Wohnsitzes B. und das Betreibungsamt Albula sei allenfalls zu einer Weiterleitung an das zuständige Betreibungsamt verpflichtet, – dass das Betreibungsamt Albula die drei Zahlungsbefehle am 13. Dezember 2010 erneut dem Schuldner zur direkten Zustellung an das zuständige Betreibungsamt retournierte, – dass X. am 15. Dezember 2010 die drei Zahlungsbefehle ein drittes Mal dem Betreibungsamt Albula mit den gleichen Bemerkungen zustellte und das