{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-01-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-1_2011-01-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a6d1b770a296f1c0bf522ddb5df564ba206a8a0ef16b59abaca1e7a6f1711275edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a6d1b770a296f1c0bf522ddb5df564ba206a8a0ef16b59abaca1e7a6f1711275edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_1", "Checksum": "c8d7b94eb2b32ad79c65525543f3b69f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 13.01.2011 KSK 2011 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 13.01.2011 KSK 2011 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Weiterleitungspflicht | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:15:03", "Checksum": "4e5dfd694740042dfd3ff258e6ce3fa5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 13.01.2011 KSK 2011 1\nRegeste:\nWeiterleitungspflicht | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n– dass die bundesgerichtliche Praxis sodann in dem Sinne weiter entwickelt\nwurde, dass auch ein Rechtsvorschlag, welcher versehentlich an ein\nunzuständiges Betreibungsamt gerichtet wird, als gültig zu betrachten ist (BGE\n101 III 9), wobei davon ausgegangen wurde, dass der Rechtsvorschlag vom\nentgegennehmenden Betreibungsamt unverzüglich dem zuständigen\nübermittelt wird,\n\n– dass im vorliegenden Fall allerdings davon auszugehen ist, dass X. den\nRechtsvorschlag nicht etwa versehentlich dem Betreibungsamt Albula erklärt\nhat, sondern in querolatorischer Weise und entgegen auch höchstrichterlichen\nUrteilen weiterhin behauptet, sein Wohnsitz befinde sich in B.,\n\n– dass grundsätzlich solche rechtsmissbräuchlichen Verhaltensweisen keinen\nRechtsschutz verdienen,\n\n– dass nichts desto trotz das Betreibungsamt sich in erster Linie an das Gesetz\nzu halten hat, und sich nicht auf derartige Verhaltensweisen eines Schuldners\neinzulassen hat,\n\n– dass gemäss Art. 32 Abs. 2 SchKG die an ein unzuständiges Betreibungsoder Konkursamt zugestellte Eingabe vom betreffenden Amt unverzüglich\ndem zuständigen Amt zuzustellen ist, wobei die Frist mit der Eingabe an das\nunzuständige Amt gewahrt ist,\n\n– dass somit eine Weiterleitungspflicht des unzuständigen Amtes besteht, wenn\ndas zuständige Betreibungsamt anhand der Angaben in der Eingabe\nerkennbar ist (BGE 127 III 567; Balthasar Bessenich, in:\nStaehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs\nI, 2. Aufl., Basel 2010, N 10 zu Art. 74 SchKG sowie Francis Nordmann im\ngleichen Kommentar N 6 ff. zu Art. 32 SchKG),\n\n– dass somit festzuhalten ist, dass das Betreibungsamt Albula seine\nWeiterleitungspflicht verletzt hat und es somit anzuweisen ist, die drei vom\n\nSeite 4 — 6\nBetreibungsamt A. ausgestellten Zahlungsbefehle mit dem vom Schuldner\nerhobenen Rechtsvorschlag an das zuständige Amt weiterzuleiten,\n\n– dass sich allerdings die Originale der Zahlungsbefehle seit der letzten\nRücksendung durch das Betreibungsamt Albula beim Schuldner befinden,\nwelche sie mit seiner Beschwerde dem Kantonsgericht von Graubünden\neingereicht hat,\n\n– dass diese Zahlungsbefehle somit von der Aufsichtsbehörde dem\nBetreibungsamt Albula zugestellt werden, welches diese mit den übrigen zur\nPrüfung der Fristwahrung relevanten Akten dem Betreibungsamt A. zu\nüberweisen hat,\n\n– dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das\nBeschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die entsprechenden Kosten zu\nLasten des Kantons Graubünden gehen,\n\n– dass gemäss Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung im\nBeschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden\ndürfen,\n\n– dass diese Verfügung in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in\neinzelrichterlichen Kompetenz ergeht,\n\nSeite 5 — 6\nverfügt:\n\n1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass das Betreibungsamt Albula\nangewiesen wird, die ihm von der Aufsichtsbehörde erstatteten\nZahlungsbefehle des Betreibungsamtes A. vom 13. Oktober 2010\n(Betreibungs-Nr. _) und vom 24. November 2010 (Betreibungs-Nr. _ und _)\nmit erhobenem Rechtsvorschlag dem Betreibungsamt A. weiterzuleiten.\n\n2. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten\nwerden kann.\n\n3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des\nKantons Graubünden.\n\n4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die\nBeschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit\nEröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss\nArt. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,\ndie Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das\nVerfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.\n\n5. Mitteilung an:\n\nSeite 6 — 6\n"}