{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-01-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-1_2011-01-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a6d1b770a296f1c0bf522ddb5df564ba206a8a0ef16b59abaca1e7a6f1711275edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a6d1b770a296f1c0bf522ddb5df564ba206a8a0ef16b59abaca1e7a6f1711275edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_1", "Checksum": "c8d7b94eb2b32ad79c65525543f3b69f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 13.01.2011 KSK 2011 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 13.01.2011 KSK 2011 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Weiterleitungspflicht | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:15:03", "Checksum": "4e5dfd694740042dfd3ff258e6ce3fa5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 13.01.2011 KSK 2011 1\nRegeste:\nWeiterleitungspflicht | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 13. Januar 2011 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 11 1\n\nVerfügung\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nals Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nPräsident Brunner\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde\n\ndes X., Schuldner und Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\ndie Verfügung des Betreibungsamtes Albula vom 16. Dezember 2011, in Sachen\ndes K a n t o n s G r a u b ü n d e n , 7001 Chur, Gläubiger und Beschwerdegegner,\nvertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse\n18, 7001 Chur, gegen den Beschwerdeführer,\n\nbetreffend Weiterleitungspflicht,\nwird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 31. Dezember 2010 samt\nmitgereichten Akten, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Albula vom 7.\nJanuar 2011 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung in\nErwägung,\n\n– dass das Betreibungsamt A. auf Begehren des Kantons Graubünden am 13.\nOktober 2010 (Betreibungs-Nr. _) sowie am 24. November 2010 (Betreibungs-\nNr. _ und _) gegen X. drei Zahlungsbefehle erliess, welche am 23. bzw. 25.\nNovember 2010 dem Schuldner bzw. seiner Partnerin zugestellt werden\nkonnten,\n\n– dass X. gegen diese Zahlungsbefehle am 2. bzw. 3. Dezember 2010\nRechtsvorschlag erhob,\n\n– dass der Schuldner den Zahlungsbefehl Nr. _ am 2. Dezember 2010 mit\nerhobenem Rechtsvorschlag dem Betreibungsamt Surses zustellte mit der\nBemerkung, sein rechtlicher Wohnsitz befinde sich in B.,\n\n– dass das Betreibungsamt (seit dem 1. Dezember 2010 mit der Bezeichnung\nBetreibungsamt Albula) den Zahlungsbefehl am 6. Dezember 2010 dem\nSchuldner retournierte mit der Aufforderung, diesen dem Betreibungsamt A.\nzuzustellen,\n\n– dass X. am 3. Dezember 2010 die Zahlungsbefehle Nr. _ und _ ebenfalls dem\nBetreibungsamt Surses mit dem gleichen Vermerk zustellte und das\nBetreibungsamt diese am 7. Dezember 2010 dem Schuldner ebenfalls mit\ndemselben Hinweis zurücksandte,\n\n– dass X. am 8. bzw. 9. Dezember 2010 die drei Zahlungsbefehle wiederum\ndem Betreibungsamt Albula übermittelte und darauf beharrte, das für ihn\nzuständige Betreibungsamt sei jenes seines Wohnsitzes B. und das\nBetreibungsamt Albula sei allenfalls zu einer Weiterleitung an das zuständige\nBetreibungsamt verpflichtet,\n\n– dass das Betreibungsamt Albula die drei Zahlungsbefehle am 13. Dezember\n2010 erneut dem Schuldner zur direkten Zustellung an das zuständige\nBetreibungsamt retournierte,\n\n– dass X. am 15. Dezember 2010 die drei Zahlungsbefehle ein drittes Mal dem\nBetreibungsamt Albula mit den gleichen Bemerkungen zustellte und das\n\nSeite 2 — 6\nBetreibungsamt Albula diese wiederum am 16. Dezember 2010 mit dem\ngleichen Hinweis an X. zurücksandte,\n\n– dass X. am 31. Dezember 2010 beim Kantonsgerichtsausschuss (recte\nKantonsgericht) von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung\nund Konkurs Beschwerde einreichte und unter anderem begehrte, das\nBetreibungsamt Albula sei anzuweisen, die erwähnten Zahlungsbefehle mit\nden rechtzeitig eingereichten Rechtsvorschlägen an das Betreibungsamt A.\nweiterzuleiten,\n\n– dass das Betreibungsamt Albula in seiner Vernehmlassung vom 7. Januar\n2011 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde antrug,\n\n– dass auf die Einholung einer Stellungnahme beim Gläubiger verzichtet wurde,\n\n– dass von vornherein auf jene Begehren des Beschwerdeführers nicht\neingetreten werden kann, welche darauf abzielen, die Unzuständigkeit des\nBetreibungsamtes A. feststellen zu lassen, weil der Wohnsitz des Schuldners\nsich in B. befinde,\n\n– dass abgesehen davon, dass das Bundesgericht am 23. Dezember 2009 die\nAuffassung des Obergerichts Thurgau bestätigt hat, dass X. seinen Wohnsitz\nin A. habe, das Kantonsgericht von Graubünden für diese Frage nicht\nzuständig ist und X. vielmehr die vom Betreibungsamt A. erlassenen\nZahlungsbefehle bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Thurgau hätte\nanfechten müssen, soweit die Feststellungen des Bundesgerichts nicht mehr\nzutreffen sollten,\n\n– dass es somit in diesem Verfahren zur Hauptsache um die Fragen geht, wo\ngegen die erlassenen Zahlungsbefehle Rechtsvorschlag zu erheben ist und ob\nallenfalls eine Weiterleitungspflicht des Betreibungsamtes Albula besteht,\n\n– dass gemäss Art. 74 Abs. 1 SchKG der Rechtsvorschlag „dem\nBetreibungsamt“ mündlich oder schriftlich zu erklären ist,\n\n– dass das Gesetz somit nicht ausdrücklich festhält, welches Betreibungsamt\ndamit gemeint ist,\n\n– dass die bundesgerichtliche Praxis sich in diesem Punkt im Laufe der Jahre\nentwickelt und verändert hat,\n\nSeite 3 — 6\n– dass ursprünglich nur die Erklärung des Rechtsvorschlages gegenüber dem\nden Zahlungsbefehl ausstellenden Betreibungsamt als gültig angesehen\nwurde (BGE 32 I 735),\n\n– dass mit BGE 70 III 48 die Praxis dahin geändert wurde, dass auch\nRechtsvorschläge, welche gegenüber dem rechtshilfeweise zugezogenen\nBetreibungsamt erklärt wurden, anerkannt wurden,\n\n"}