 dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG für das Beschwerdekosten keine Kosten erhoben werden dürfen, so dass diese zu Lasten des Kantons Graubünden gehen,  dass gemäss Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden können,  dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, Seite 3 — 4 verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.