 dass gemäss Lehre und Rechtssprechung betreibungsamtliche Mitteilungen aller Art grundsätzlich an das Domizil zu richten sind, da es gleichsam die Empfangsstelle der juristischen Person ist und der Domizilhalter die Stellung eines Bevollmächtigten einnimmt (BGE 119 III 57, 120 III 64; Paul Angst, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 4 zu Art. 65 SchKG),  dass somit festzuhalten ist, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Domizilhalter nicht zu beanstanden ist,  dass die Beschwerde somit völlig unbegründet und damit abzuweisen ist,