 dass dieser Zahlungsbefehl am 14. September 2010 an den damals im Handelregister eingetragenen Domizilhalter der X., A., B., zugestellt wurde,  dass A. in seiner Vernehmlassung vom 09. März 2011 ausführte, er habe Guido Angelo Bussolino sämtliche Korrespondenz sowie Zahlungsbefehle fristgerecht zugestellt,  dass gegen den Zahlungsbefehl kein Rechtsvorschlag erhoben wurde,  dass die Y. am 07. Oktober 2010 das Fortsetzungsbegehren stellte,  dass das Betreibungsamt B. das Verfahren zunächst irrtümlich als Betreibung auf Pfändung fortsetzte und am 04. Januar 2011 die Konkursandrohung erliess,