betreffend Zustellung eines Zahlungsbefehls, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 24. Februar 2011 samt mitgereichten Akten, in die Stellungnahme des Betreibungsamtes B. vom 07. März 2011 samt mitgereichten Betreibungsakten, in die Stellungnahme von A. vom 09. März 2011, in die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2011 samt mitgereichten Akten sowie nach Feststellung und in Erwägung,  dass das Betreibungsamt B. am 10. September 2010 auf Gesuch der Y. gegen die X. einen Zahlungsbefehl über Fr. 53'509.50 zuzüglich Zinsen und Kosten erliess (Betreibung Nr. _),