{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-03-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-18_2011-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_18_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976406040a439f18cae7e0fa4f986af122d4e448468683a1881474ca99f5ad0f825edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976406040a439f18cae7e0fa4f986af122d4e448468683a1881474ca99f5ad0f825edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_18", "Checksum": "1f1ae3a02f660204ed802cca61134f3b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 24.03.2011 KSK 2011 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 24.03.2011 KSK 2011 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zustellung eines Zahlungsbefehls | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:15:13", "Checksum": "9a7de54016d35d55604f118dee244188", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 24.03.2011 KSK 2011 18\nRegeste:\nZustellung eines Zahlungsbefehls | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 24. März 2011 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 11 18 25. März 2011\n\nVerfügung\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nals Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nPräsident Brunner\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde\n\nder X . , Beschwerdeführerin, vertreten durch Guido Angelo Bussolini, Via\nVuillerminaz 42, IT-11027 Saint-Vincent (Aosta),\ngegen\nden Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes B. vom 10. September 2010, mitgeteilt\nam 14. September 2010, in Sachen der Y . , Beschwerdegegnerin, vertreten durch\nRechtsanwalt Dr. iur. Thomas Audétat, Hartbertstrasse 1, 7001 Chur, gegen die\nBeschwerdeführerin,\n\nbetreffend Zustellung eines Zahlungsbefehls,\nwird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 24. Februar 2011 samt\nmitgereichten Akten, in die Stellungnahme des Betreibungsamtes B. vom 07. März\n2011 samt mitgereichten Betreibungsakten, in die Stellungnahme von A. vom 09.\nMärz 2011, in die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 21. März\n2011 samt mitgereichten Akten sowie nach Feststellung und in Erwägung,\n\n dass das Betreibungsamt B. am 10. September 2010 auf Gesuch der Y. gegen\ndie X. einen Zahlungsbefehl über Fr. 53'509.50 zuzüglich Zinsen und Kosten\nerliess (Betreibung Nr. _),\n\n dass dieser Zahlungsbefehl am 14. September 2010 an den damals im\nHandelregister eingetragenen Domizilhalter der X., A., B., zugestellt wurde,\n\n dass A. in seiner Vernehmlassung vom 09. März 2011 ausführte, er habe\nGuido Angelo Bussolino sämtliche Korrespondenz sowie Zahlungsbefehle\nfristgerecht zugestellt,\n\n dass gegen den Zahlungsbefehl kein Rechtsvorschlag erhoben wurde,\n\n dass die Y. am 07. Oktober 2010 das Fortsetzungsbegehren stellte,\n\n dass das Betreibungsamt B. das Verfahren zunächst irrtümlich als Betreibung\nauf Pfändung fortsetzte und am 04. Januar 2011 die Konkursandrohung\nerliess,\n\n dass die X. am 24. Februar 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht von\nGraubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\neinreichte und geltend machte, die Zustellung des Zahlungsbefehls an A. sei\nnicht gültig erfolgt, da dieser in der Gesellschaft keine Funktion ausübe,\n\n dass das Betreibungsamt B. am 07. März 2011 auf Abweisung der\nBeschwerde antrug,\n\n dass die Y. am 21. März 2011 beantragte, auf die Beschwerde sei nicht\neinzutreten, evtl. sei sie abzuweisen,\n\n dass vorliegendenfalls offen bleiben kann, ob die Beschwerde rechtzeitig\neingereicht wurde,\n\nSeite 2 — 4\n dass gemäss Art. 65 SchKG bei einer Betreibung gegen eine juristische\nPerson oder eine Gesellschaft die Zustellung an den Vertreter derselben\nerfolgt,\n\n dass unbestritten ist, dass das Domizil der X. im Zeitpunkt der Zustellung des\nZahlungsbefehls bei A. war,\n\n dass gemäss Lehre und Rechtssprechung betreibungsamtliche Mitteilungen\naller Art grundsätzlich an das Domizil zu richten sind, da es gleichsam die\nEmpfangsstelle der juristischen Person ist und der Domizilhalter die Stellung\neines Bevollmächtigten einnimmt (BGE 119 III 57, 120 III 64; Paul Angst, in\nStaehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 4 zu Art. 65\nSchKG),\n\n dass somit festzuhalten ist, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls an den\nDomizilhalter nicht zu beanstanden ist,\n\n dass die Beschwerde somit völlig unbegründet und damit abzuweisen ist,\n\n dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG für das\nBeschwerdekosten keine Kosten erhoben werden dürfen, so dass diese zu\nLasten des Kantons Graubünden gehen,\n\n dass gemäss Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung im Beschwerdeverfahren\nkeine Parteientschädigungen zugesprochen werden können,\n\n dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in\neinzelrichterlicher Kompetenz ergeht,\n\nSeite 3 — 4\nverfügt:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des\nKantons Graubünden.\n\n3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die\nBeschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit\nEröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss\nArt. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,\ndie Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das\nVerfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 4 — 4\n"}