Die Situation ist dieselbe, wie wenn das Schneemobil nicht retiniert worden wäre. Ob ein retinierter Gegenstand nicht verwertbar ist, weil er tatsächlich nicht mehr auffindbar ist, oder weil an ihm rechtlich der Retentionsbeschlag dahingefallen ist, macht für die Höhe des Pfandausfalls keinen Unterschied. Da keinerlei Pfandsubstrat mehr vorhanden ist, ist der Ausfall vorliegend ohnehin total. 3. Entgegen den Anträgen der Beschwerdeführerin ist die Tätigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde gemäss Art. 17 SchKG für die Beteiligten weder mit Kos- ten- noch mit Entschädigungsfolgen verbunden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).