Analoges muss gelten, wenn es der Gläubiger – wie hier – unterlässt, gegen den Dritterwerber auf Aberkennung seines Eigentums zu klagen. Dies muss im Speziellen umso mehr gelten, als die Verwertung des Schneemobils nach Auffassung der Beschwerdeführerin überflüssig ist, da sie einen Haftungsanspruch im Sinne von Art. 5 SchKG zu haben glaubt, und sie kein entsprechendes Verwertungsbegehren gestellt beziehungsweise auf die Rückschaffung und Verwertung der Sache verzichtet hat. Die Situation ist dieselbe, wie wenn das Schneemobil nicht retiniert worden wäre.