Für das Schneemobil gilt dies nach den vorstehenden Ausführungen allerdings nicht, da es letztlich wegen eines nichtangefochtenen Drittanspruchs aus dem Retentionsbeschlag entfiel. Kommt es wegen eines Drittanspruchs nicht zur Verwertung, ist Art. 158 SchKG nicht anzuwenden (BGE 79 III 124 E. 2). Analoges muss gelten, wenn es der Gläubiger – wie hier – unterlässt, gegen den Dritterwerber auf Aberkennung seines Eigentums zu klagen.