2.5. Die Beschwerdeführerin rügt sodann, das Betreibungsamt hätte ihr bei Nichtdeckung der Betreibungsforderung von Fr. 100'000.— einen Pfandausfallschein ausstellen müssen. Der Einwand ist grundsätzlich berechtigt. Die Verwertung von Retentionsgegenständen erfolgt nach den Bestimmungen über normales Pfändungsgut. Ein Pfandausfallschein ist auch dann auszustellen, wenn Retentionsgegenstände nicht mehr auffindbar sind (BSK SchKG-Bernheim/Känzig, 2. A. 2010, Art. 158 N 9 f.). Für das Schneemobil gilt dies nach den vorstehenden Ausführungen allerdings nicht, da es letztlich wegen eines nichtangefochtenen Drittanspruchs aus dem Retentionsbeschlag entfiel.