Seite 12 — 14 des Mietvertrages ist keinerlei vorbestandene Beziehung auszumachen; ferner ist naturgemäss und angesichts der (objektiv irrigen) Bewusstseinslage der Verkäuferin ZM. AG, dass kein Retentionsbeschlag mehr bestehe, nicht davon auszugehen, dass sie die Käuferin über die besondere Vergangenheit des Schneemobils aufgeklärt hat. Nach der gesetzlichen Vermutung und mangels gegenläufiger aktenkundiger Hinweise ist prima facie somit davon auszugehen, dass auch die Käuferin gutgläubig war.