283 N 26, unter Hinweis auf BGE 69 III 67), wobei angesichts von Art. 888 Abs. 1 ZGB in Frage steht, ob nicht bereits Besitzesverlust das Retentionsrecht untergehen lasse (Studer, Retentionsrecht in der Zwangsvollstreckung, a.a.O., Rz 120). Dass die gutgläubige Behändigung des Schneemobils durch die Drittansprecherin ZM. AG mittelbar durch das Betreibungsamt veranlasst worden ist, wurde bereits dargelegt. Mit der anschliessenden Veräusserung des effektiv retinierten Ersatz-Schneemobils 650 an einen ebenso gutgläubigen Dritten geht darüberhinaus das Retentionsrecht oder doch wenigstens der Retentionsbeschlag unter (Art. 96 Abs. 2 SchKG; BSK SchKG- Schnyder/Wiede, Art. 283 N 67).