c. Dies nützt der Beschwerdeführerin nun aber weder in Bezug auf die Frage der Rückschaffung/Verwertung (vgl. vorstehende Erwägung Ziff. 2.1) noch in Bezug auf die von ihr weiter aufgeworfene Frage der Ausstellung eines Pfandausfallscheins etwas. Es ist zwar richtig, dass eigenmächtiges Wegschaffen retinierter Gegenstände durch Drittansprecher die Retentionsrechte des Gläubigers nicht beeinträchtigt. Ein gutgläubiger Erwerb durch Dritte bleibt jedoch vorbehalten (Kommentar SchKG, Walder, 2007, Art. 283 N 26, unter Hinweis auf BGE 69 III 67), wobei angesichts von Art.