Seite 11 — 14 OR, N 79 f.; Gasser, a.a.O., S. 87 f.; L. Eugster in BlSchK 1990, S. 10 f.; Rolf Eichenberger, in BlSchK 1972, S. 70). Im Zweifel ist jedenfalls zu retinieren. Grund für diese sachliche Ausdehnung des mobilen Pfändungssubstrats auf alles Pfändbare (vorbehalten Art. 92 f SchKG), das sich in den vom Mieter gemieteten Räumlichkeiten befindet, ist der aus solchem Besitz hervorgehende Rechtsschein, dass es sich um Mietereigentum handelt.