283 N 50 ff.). In Bezug auf in die Mieträume eingebrachte Fahrnis ist grundsätzlich zu vermuten, dass sie mit den Geschäftsräumlichkeiten einen Zusammenhang haben, sodass sie prinzipiell alle mit Beschlag zu belegen sind. Das Betreibungsamt darf eine Retention nicht aus materiellrechtlichen Gründen ablehnen, ausser wenn das vom Vermieter beanspruchte Retentionsrecht unzweifelhaft nicht besteht (Kommentar SchKG, Walder, 2007, Art. 283 N 12, mit Hinweis auf BGE 86 III 38, 97 III 45, 103 III 41 E. 1; Higi, a.a.O., Art. 268-286b