Diese Schlüsse sind formell und materiell unhaltbar. Retiniert wurde (einzig) das Ersatzfahrzeug Arctic Cat ATV 650, das sich effektiv dort befand und zweifelsfrei der Einrichtung/Benutzung der Geschäftsräume diente (Dominik Gasser, in BlSchK 1999, S. 86). Der Hinweis auf BSK OR-Weber, 3. A. 2008, Art. 268-268b, N 3 geht fehl. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Betreibungsamt nur zu einer formellen, summarischen Prüfung der Voraussetzungen für eine Retention befugt ist (BSK SchKG- Schnyder/Wiede, Art. 283 N 50 ff.).