Im Zeitpunkt der Retention befand sich das Ersatz-Schneemobil Arctic Cat ATV 650 in den Geschäftsräumlichkeiten. Die Vorinstanz argumentiert, da sich das auf den Namen des Schuldners eingelöste Schneemobil zur Zeit der Retentionsaufnahme gar nicht in den Mieträumen befunden habe, sei dort nur zufälligerweise irgendein Ersatzfahrzeug vorgefunden worden. Sachen, die nur vorübergehend von Kunden zur Reparatur oder von Besuchern in die Mieträume verbracht würden, unterlägen indessen nicht dem Retentionsbeschlag. Diese Schlüsse sind formell und materiell unhaltbar.