den Pfandbeschlag stets aufrecht erhalten. Dies gilt im Speziellen auch dann, wenn man für die Klageeinleitung beim Gericht (Prosequierung des Leitscheins) die kürzere Frist von 10 Tagen zur Anwendung bringen wollte, hat die Schlichtungsbehörde Surselva die Vermieterin doch nicht auf diese kürzere, vom bündnerischen Verfahrensrecht abweichende Frist von 30 Tagen (vgl. Art. 34 der Vollziehungsverordnung zum Schweizerischen Obligationenrecht, BR 219.800) aufmerksam gemacht (act. 03.1.22, S. 5; vgl. zu dieser Problematik auch BSK SchKG-Schnyder/Wiede, Art. 283 N 86).