Seite 10 — 14 gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG prosequiert werden. Von unterlassener oder mangelhafter Prosequierung der Retention durch die Gläubigerin kann nicht die Rede sein. Sie hat jeweils rechtzeitig durch Einleitung der entsprechenden Schritte (Betreibung auf Pfandverwertung, Schlichtungsbegehren, Anerkennungsklage, Verwertungsbegehren; vgl. Peter Higi, Zürcher Kommentar 1995, Art. 268-286b OR, N 89 ff.) den Pfandbeschlag stets aufrecht erhalten.