Es besteht kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen unterlassener Verwahrung des Schneemobils (act. 20, Begehren der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2008) und der Tatsache, dass es nachfolgend nicht wieder beschafft werden konnte. Dem Sicherstellungsbegehren der Gläubigerin hätte in diesem Verfahrensstadium keine Folge gegeben werden können. Eine betreibungsamtliche Verwahrung in sinngemässer Anwendung von Art. 98 SchKG wäre erst ab Rechtskraft des Zahlungsbefehls zulässig gewesen (Urteil 7B.267/2000 Bundesgericht vom 22.01.2001, E. 3), vorliegend also ab dem 14. Juli 2010.