Mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass ihr das Betreibungsamt für den aus der Entfernung aus den Mieträumlichkeiten und gescheiterte Wiederbeschaffung des Schneemobils entstandenen Schaden hafte, hat sich die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs nicht zu befassen. Die Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang immerhin darauf hinzuweisen, dass dem Betreibungsamt Ruis nicht die Unterlassung einer Sicherungsmassnahme zur Last fällt. Es besteht kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen unterlassener Verwahrung des Schneemobils (act.