2.3. In der Beschwerdebegründung wird beiläufig ausgeführt, es sei an eine Strafanzeige gegen den Schuldner wegen Widerhandlung gegen Art. 169 StGB (Verstrickungsbruch) zu denken. Das ist der Beschwerdeführerin unbenommen. Nachdem sie weder vorgängig dem Betreibungsamt noch im hiesigen Beschwerdeverfahren der Aufsichtsbehörde einen förmlichen Antrag gestellt hat (act. 01, S. 2), ist dies nicht weiter zu vertiefen