b. Hinsichtlich der Registrierkassen geht die Rüge fehlender Fristansetzung zur Widerspruchsklage nach Art. 107 SchKG ins Leere, wurde doch der Drittansprecherin ST. tatsächlich eine solche Frist angesetzt (act. 03.1.3, 03.1.35). Mangels eigener Beschwer erscheint sodann die Gläubigerin nicht legitimiert, eine unterbliebene Klagefristansetzung an den Schuldner und/oder an die Drittansprecherin mit Beschwerde geltend zu machen. Die Frage, ob die Gegenstände wieder in den Besitz des Schuldners beziehungsweise des Amtes zu bringen und zu verwerten seien, hängt im Übrigen nicht davon ab, ob der ST. Frist zur Widerspruchsklage angesetzt wurde.