Frist zur Widerspruchsklage anzusetzen, geht dies auch aus anderen Gründen fehl. Sie ist in der Retentionsurkunde nicht formell als Drittansprecherin verzeichnet und konnte dies auch gar nicht, angesichts ihres späteren Erwerbs. In materieller Hinsicht fehlt die Basis, um sie zum Handeln zu zwingen, kann sie doch bereits aus ihrem anscheinend gutgläubigen Besitz die Vermutung des Eigentums für sich in Anspruch nehmen.