e. Zusammenfassend ist in Bezug auf die Retentionsgegenstände 1-5 festzustellen, dass sie entweder nicht vorhanden, oder, soweit vorhanden, vom Betreibungsamt nicht wieder beschaffbar sind, und darüber hinaus beim Schuldner kein Ersatz erhältlich ist. Gegen das Naturgesetz, dass eine nicht mehr beschaffbare Sache nicht verwertet werden kann, ist kein (rechtliches) Kraut gewachsen. Soweit