Selbst wenn sich ihr heutiger Verbleib herausfinden liesse, und falls man ihrer mit vernünftigem Aufwand habhaft würde, wäre ihre Herbeischaffung aus dem Tessin und hiesige Versteigerung mit unverhältnismässigen, den zu erwartenden Verwertungserlös mit hoher Wahrscheinlichkeit übersteigenden Kosten verbunden. Eine Verwertung, die dem Gläubiger unter ökonomischen Gesichtspunkten nichts bringt, hat zu unterbleiben. Das kann auch von Amtes wegen angeordnet werden (BSK SchKG- Rutz/Roth, Art. 127 N 4).