Von der Herbeischaffung und Verwertung der Registrierkassen ist aus anderen Gründen Abstand zu nehmen. Analog der bei der Pfändung angewendeten Prämisse, dass nur zu pfänden ist, was eine Verwertung lohnt, würde eine Rückschaffung dieser Objekte in die Surselva und ihre Verwertung durch Versteigerung unter objektiv vernünftigen Gesichtspunkten nur dann Sinn machen, wenn zu erwarten ist, dass der Ersteigerungserlös die Kosten dieser ganzen Operation übersteigt. Das ist nicht der Fall.