könne nicht gutgläubig sein. Auf die schuldnerische Aussage hin, sein Mitarbeiter M. habe die Kassen der Leasinggeberin zurückgebracht, hat sich das Betreibungsamt nicht bei ST. über den Verbleib der Ware erkundigt. Man weiss nicht, ob sie noch dort und damit allenfalls wieder beschaffbar ist. Die Fragen können indes offen bleiben. Von der Herbeischaffung und Verwertung der Registrierkassen ist aus anderen Gründen Abstand zu nehmen.