Seite 7 — 14 festzustellen, dass die Eigentumsansprecherin ST. gemäss Aktenlage auf die betreibungsamtlichen Fristansetzungen zur Klageerhebung (act. 03.1.3, 03.1.35) nicht reagiert hat, mit der Folge, dass der Pfandanspruch der Gläubigerin in diesem Vollstreckungsverfahren als anerkannt zu gelten hat. Die ST. ist nicht nachgehende rechtsgeschäftliche Erwerberin, sondern hat einfach neu den Gewahrsam/Besitz, und die Beschwerdeführerin behauptet, ST. könne nicht gutgläubig sein.