befindet sich der Vermögenswert hingegen bei einem Dritten, der ein eigenes Recht daran geltend macht – was hier sowohl beim Schneemobil als auch bei den Registrierkassen der Fall ist – ist darüber, unbesehen von der Frage des guten Glaubens des neuen Besitzers, über welchen die Vollstreckungsbehörden ohnehin nicht abschliessend befinden können, vom Zivilrichter im gewöhnlichen Widerspruchsverfahren nach Art. 108 Abs. 1 SchKG zu entscheiden (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. Zürich 1997/99, Art. 284 N 3 und 11c; KUKO SchKG-Rohner, Art. 284 N 7 f.).