c. Gemäss Art. 284 SchKG können Gegenstände, die heimlich oder gewaltsam fortgeschafft wurden, in den ersten zehn Tagen nach der Fortschaffung mit Hilfe der Polizeigewalt in die vermieteten oder verpachteten Räumlichkeiten zurückgebracht werden. Rechte gutgläubiger Dritter bleiben vorbehalten. Über streitige Fälle entscheidet der Richter im beschleunigten Prozessverfahren. Die Norm ist nach zutreffender Darlegung der Beschwerdeführerin nicht anwendbar auf Gegenstände, die nach Aufnahme des Retentionsverzeichnisses fortgeschafft wurden (Kommentar SchKG, Walder, 2007, Art. 284 N 2; BGE 104 III 26);