Der Retentionsgegenstand Nr. 5 (Schneemobil) befindet sich bei der Käuferin Q. oder – nach 2 ½ Jahren – bei einem anderen Dritten, wobei aus der Beschwerdeschrift nicht restlos klar wird, ob sich der Antrag auf Wiederbeschaffung und Verwertung auch auf diesen Gegenstand erstreckt. Auch die geleasten Retentionsgegenstände Nr. 6-7 befinden sich gemäss den nachvollziehbaren Aussagen des Schuldners nicht beim ihm, sondern sind von seinem Mitarbeiter zur Leasinggeberin ST. gebracht worden oder befinden sich inzwischen anderswo. Im einen wie im anderen Fall sind alle diese in Frage kommenden Besitzer im Verhältnis zu den hiesigen Beteiligten Dritte.