2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Betreibungsamt hätte zuerst abklären müssen, ob die retinierten Vermögensstücke zurückgeschafft werden könnten, oder ob dies aus Gründen des gutgläubigen Erwerbs Dritter ausgeschlossen sei. Dabei habe es nicht einfach auf die Erklärungen des Schuldners abstellen dürfen, zumal diese offensichtlich inhaltlich unrichtig seien. So sei der Schuldner nachgewiesenermassen persönlich und nicht etwa M. Pächter des Restaurants gewesen. Letzterer sei, wie in der Retentionsurkunde zutreffend festgestellt, lediglich Mitarbeiter des Pächters gewesen, sodass seine Handlungen direkt dem Schuldner zuzurechnen seien.