1. Die betreibungsamtliche Verfügung, mit welcher einem Verwertungsbegehren keine Folge gegeben wird, ist eine Betreibungshandlung (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Sie bewirkt eine aktuelle Beschwer der Gläubigerin und ist daher beschwerdefähig. Auf das im Übrigen frist- (Art. 17 Abs. 2 SchKG) und formgerecht (Art. 14a Abs. 1 und 4 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, GVV SchKG, BR 220.100) bei der zuständigen Instanz (Art. 11 GVV SchKG) eingelegte Rechtsmittel ist einzutreten.