In Bezug auf das in der Retentionsurkunde aufgeführte Schneemobil Arctic Cat ATV 650 wurde amtsseits ferner in Abrede gestellt, dass dieses jemals dem Retentionsbeschlag unterlegen sei. Das auf den Namen des Schuldners eingelöste Schneemobil habe sich zur Zeit der Retentionsaufnahme nämlich gar nicht in den Mieträumen befunden, sondern zufälligerweise irgendein Ersatzfahrzeug. Sachen, die nur vorübergehend von Kunden zur Reparatur oder von Besuchern in die Mieträume verbracht würden, unterlägen nicht dem Retentionsbeschlag. D.1. Dagegen legte die BO. AG am 15. Februar 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht als SchKG-Aufsichtsbehörde ein, mit den Anträgen: