C. Mit Verfügung vom 07. Februar 2011 wies das Betreibungsamt Surselva das Verwertungsbegehren der BO. AG zurück, mit der Begründung, da sich keiner der retinierten Gegenstände mehr beim Schuldner befinde, sei eine Rückschaffung und Verwertung nicht möglich. Gestützt auf die Abklärungen des Betreibungsamtes Lugano fehle zudem die Möglichkeit, beim Schuldner ersatzweises Substrat für die nicht mehr vorhandenen Retentionsgegenstände zu beschaffen. In Bezug auf das in der Retentionsurkunde aufgeführte Schneemobil Arctic Cat ATV 650 wurde amtsseits ferner in Abrede gestellt, dass dieses jemals dem Retentionsbeschlag unterlegen sei.