5. Das anschliessende Begehren der Gläubigerin vom 01. September 2010 um Fortsetzung der Betreibung (auf Pfändung) wies das Betreibungsamt Surselva zurück, worauf die Gläubigerin am 03. September 2010 ein Verwertungsbegehren stellte. Hinsichtlich der Retentionsgegenstände Nr. 5-7 erliess das Betreibungsamt Surselva am 07. September 2010 erneut die Anzeigen der Eigentumsansprachen (ZM. AG und ST.) an die Gläubigerin gemäss Art. 106 f. SchKG und setzte ihr Frist von 10 Tagen zur Bestreitung. Die Bestreitung der Gläubigerin im Sinne von Art. 107 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG ist am 20. September 2010 erfolgt.