4. Mangels Streitbeilegung vor der Schlichtungsbehörde klagte die BO. AG innert der im Leitschein angegebenen Frist von 30 Tagen seit dessen Zustellung vom 21. Oktober 2009 am 20. November 2009 gegen S. vor dem Bezirksgericht Surselva. Mit Urteil vom 16. März 2010 hiess das Bezirksgericht Surselva die Forderungsklage der BO. AG im Umfang von Fr. 270'394.20 zuzüglich Zinsen gut. Ausserdem hob das Gericht den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 208118 auf und erteilte der Klägerin im Umfang von Fr. 100'000.— die definitive Rechtsöffnung für Forderung und Retentionsrecht. Das Urteil erwuchs am 13. Juli 2010 in Rechtskraft.