2. Die Retention hatte die BO. AG durch rechtzeitige Stellung des Betreibungsbegehrens auf Pfandverwertung (Betreibung Nr. 208118) am 07. April 2008 aufrecht erhalten. Gegen den am 08. April 2008 aus- und am 22. April 2008 rechtshilfeweise im Tessin zugestellten Zahlungsbefehl erhob der Schuldner S. Rechtsvorschlag. Am 05. Mai 2008 gelangte die Vermieterin an die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks Surselva mit dem Gesuch um Durchführung der Schlichtungsverhandlung betreffend eine Forderung aus Mietverhältnis von Fr. 225'000.— sowie definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 208118 für die dortige Forderung von Fr. 100'000.— und das Retentionsrecht.