B.1. Die betreibungsamtliche Zustellung der Retentionsurkunde erfolgte am 25. März 2008 mit verfrühter Ansetzung einer Frist zur Bestreitung der angemeldeten Drittansprüche. Die Vermieterin bestritt am 01. April 2008 die Drittansprüche, worauf das Betreibungsamt Ruis am 07. April 2008 der ZM. AG, ebenso verfrüht, Frist zur Klage auf Anerkennung ihres Eigentums ansetzte. Ihre vor dem Bezirksgerichtsausschuss Surselva angehobene Klage gegen die BO. AG zog die ZM. AG in der Folge zurück, da seitens der retinierenden Gläubigerin noch gar kein Verwertungsbegehren gestellt worden war.