{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-03-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-15_2011-03-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_15_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dea403811dbe368351a431b44e43633d39fc64f3747fbab9a6134fdb6f99375cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dea403811dbe368351a431b44e43633d39fc64f3747fbab9a6134fdb6f99375cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_15", "Checksum": "864c3cf76af8757009d3e297b857ff53"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.03.2011 KSK 2011 15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 23.03.2011 KSK 2011 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwertungsbegehren (Durchführung Verwertung, Wiederbeschaffung fortgeschaffter Retentionsgegenstände, Ausstellung Verlustschein) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:05", "Checksum": "a53aa49b1081e0f16e19681746dc7e34", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.03.2011 KSK 2011 15\nRegeste:\nVerwertungsbegehren (Durchführung Verwertung, Wiederbeschaffung fortgeschaffter Retentionsgegenstände, Ausstellung Verlustschein) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\nc. Dies nützt der Beschwerdeführerin nun aber weder in Bezug auf die Frage\nder Rückschaffung/Verwertung (vgl. vorstehende Erwägung Ziff. 2.1) noch in Bezug auf die von ihr weiter aufgeworfene Frage der Ausstellung eines Pfandausfallscheins etwas. Es ist zwar richtig, dass eigenmächtiges Wegschaffen retinierter\nGegenstände durch Drittansprecher die Retentionsrechte des Gläubigers nicht\nbeeinträchtigt. Ein gutgläubiger Erwerb durch Dritte bleibt jedoch vorbehalten\n(Kommentar SchKG, Walder, 2007, Art. 283 N 26, unter Hinweis auf BGE 69 III\n67), wobei angesichts von Art. 888 Abs. 1 ZGB in Frage steht, ob nicht bereits Besitzesverlust das Retentionsrecht untergehen lasse (Studer, Retentionsrecht in der\nZwangsvollstreckung, a.a.O., Rz 120). Dass die gutgläubige Behändigung des\nSchneemobils durch die Drittansprecherin ZM. AG mittelbar durch das Betreibungsamt veranlasst worden ist, wurde bereits dargelegt. Mit der anschliessenden\nVeräusserung des effektiv retinierten Ersatz-Schneemobils 650 an einen ebenso\ngutgläubigen Dritten geht darüberhinaus das Retentionsrecht oder doch wenigstens der Retentionsbeschlag unter (Art. 96 Abs. 2 SchKG; BSK SchKG-\nSchnyder/Wiede, Art. 283 N 67). Die nachmalige Käuferin Q. gilt als Dritte (Dritter\nist, wer sich auf ein erst nach der Fortschaffung begründetes Recht stützen kann,\nBGE 71 III 77 E. 2, 101 II 97 E. 3). Zwischen der Käuferin Q. und den Parteien\n\nSeite 12 — 14\ndes Mietvertrages ist keinerlei vorbestandene Beziehung auszumachen; ferner ist\nnaturgemäss und angesichts der (objektiv irrigen) Bewusstseinslage der Verkäuferin ZM. AG, dass kein Retentionsbeschlag mehr bestehe, nicht davon auszugehen, dass sie die Käuferin über die besondere Vergangenheit des Schneemobils\naufgeklärt hat. Nach der gesetzlichen Vermutung und mangels gegenläufiger aktenkundiger Hinweise ist prima facie somit davon auszugehen, dass auch die Käuferin gutgläubig war. Wie bereits dargelegt, hätte somit die Beschwerdeführerin\naktiv gegen die Erwerberin und Besitzerin Q. vorgehen müssen, was nicht erfolgt\nist.\n\n2.5. Die Beschwerdeführerin rügt sodann, das Betreibungsamt hätte ihr bei\nNichtdeckung der Betreibungsforderung von Fr. 100'000.— einen Pfandausfallschein ausstellen müssen. Der Einwand ist grundsätzlich berechtigt. Die Verwertung von Retentionsgegenständen erfolgt nach den Bestimmungen über normales\nPfändungsgut. Ein Pfandausfallschein ist auch dann auszustellen, wenn Retentionsgegenstände nicht mehr auffindbar sind (BSK SchKG-Bernheim/Känzig, 2. A.\n2010, Art. 158 N 9 f.). Für das Schneemobil gilt dies nach den vorstehenden Ausführungen allerdings nicht, da es letztlich wegen eines nichtangefochtenen Drittanspruchs aus dem Retentionsbeschlag entfiel. Kommt es wegen eines Drittanspruchs nicht zur Verwertung, ist Art. 158 SchKG nicht anzuwenden (BGE 79 III\n124 E. 2). Analoges muss gelten, wenn es der Gläubiger – wie hier – unterlässt,\ngegen den Dritterwerber auf Aberkennung seines Eigentums zu klagen. Dies\nmuss im Speziellen umso mehr gelten, als die Verwertung des Schneemobils\nnach Auffassung der Beschwerdeführerin überflüssig ist, da sie einen Haftungsanspruch im Sinne von Art. 5 SchKG zu haben glaubt, und sie kein entsprechendes\nVerwertungsbegehren gestellt beziehungsweise auf die Rückschaffung und Verwertung der Sache verzichtet hat. Die Situation ist dieselbe, wie wenn das\nSchneemobil nicht retiniert worden wäre. Ob ein retinierter Gegenstand nicht verwertbar ist, weil er tatsächlich nicht mehr auffindbar ist, oder weil an ihm rechtlich\nder Retentionsbeschlag dahingefallen ist, macht für die Höhe des Pfandausfalls\nkeinen Unterschied. Da keinerlei Pfandsubstrat mehr vorhanden ist, ist der Ausfall\nvorliegend ohnehin total.\n\n3. Entgegen den Anträgen der Beschwerdeführerin ist die Tätigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde gemäss Art. 17 SchKG für die Beteiligten weder mit Kos-\nten- noch mit Entschädigungsfolgen verbunden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art.\n61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\n\nSeite 13 — 14\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Die Beschwerde der BO. AG wird teilweise gutgeheissen und das Betreibungsamt Surselva angewiesen, in der Betreibung Nr. 208118 im Sinne der\nErwägungen einen Pfandausfallschein auszustellen.\n\n2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.\n\n3. Die Kosten des Verfahrens von 1'000 Franken gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.\n\n4. Es werden keine Verfahrensentschädigungen zugesprochen.\n\n5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist\ndem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde\ngelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.\n\n6. Mitteilung an:\n\nSeite 14 — 14\n"}