{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-03-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-15_2011-03-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_15_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dea403811dbe368351a431b44e43633d39fc64f3747fbab9a6134fdb6f99375cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dea403811dbe368351a431b44e43633d39fc64f3747fbab9a6134fdb6f99375cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_15", "Checksum": "864c3cf76af8757009d3e297b857ff53"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.03.2011 KSK 2011 15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 23.03.2011 KSK 2011 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwertungsbegehren (Durchführung Verwertung, Wiederbeschaffung fortgeschaffter Retentionsgegenstände, Ausstellung Verlustschein) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:05", "Checksum": "a53aa49b1081e0f16e19681746dc7e34", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.03.2011 KSK 2011 15\nRegeste:\nVerwertungsbegehren (Durchführung Verwertung, Wiederbeschaffung fortgeschaffter Retentionsgegenstände, Ausstellung Verlustschein) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\nDie Bestätigung des Betreibungsamtes Ruis an die ZM. AG vom 11. Oktober\n2008, der Retentionsbeschlag sei weggefallen, weil die Vermieterin nicht innert 10\nTagen ein Rechtsöffnungsbegehren gestellt habe, war offensichtlich falsch, kann\ndoch der Retentionsbeschlag auch wahlweise direkt durch Klageanhebung\n\nSeite 10 — 14\ngemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG prosequiert werden. Von unterlassener oder mangelhafter Prosequierung der Retention durch die Gläubigerin kann nicht die Rede\nsein. Sie hat jeweils rechtzeitig durch Einleitung der entsprechenden Schritte (Betreibung auf Pfandverwertung, Schlichtungsbegehren, Anerkennungsklage, Verwertungsbegehren; vgl. Peter Higi, Zürcher Kommentar 1995, Art. 268-286b OR,\nN 89 ff.) den Pfandbeschlag stets aufrecht erhalten. Dies gilt im Speziellen auch\ndann, wenn man für die Klageeinleitung beim Gericht (Prosequierung des Leitscheins) die kürzere Frist von 10 Tagen zur Anwendung bringen wollte, hat die\nSchlichtungsbehörde Surselva die Vermieterin doch nicht auf diese kürzere, vom\nbündnerischen Verfahrensrecht abweichende Frist von 30 Tagen (vgl. Art. 34 der\nVollziehungsverordnung zum Schweizerischen Obligationenrecht, BR 219.800)\naufmerksam gemacht (act. 03.1.22, S. 5; vgl. zu dieser Problematik auch BSK\nSchKG-Schnyder/Wiede, Art. 283 N 86). Des Weiteren steht zweifelsfrei fest, dass\ndas auf den Namen des Schuldners immatrikulierte Schneemobil Arctic Cat Beatcat 660 WT nicht mit Beschlag belegt war, denn was sich zur Zeit des Retentionsvollzugs nicht in den Mieträumlichkeiten befand, konnte nicht retiniert werden und\nandere als in der Retentionsurkunde aufgenommene Gegenstände können nicht\nverwertet werden (Kommentar SchKG, Walder, 2007, Art. 283 N 27). Im Zeitpunkt\nder Retention befand sich das Ersatz-Schneemobil Arctic Cat ATV 650 in den Geschäftsräumlichkeiten. Die Vorinstanz argumentiert, da sich das auf den Namen\ndes Schuldners eingelöste Schneemobil zur Zeit der Retentionsaufnahme gar\nnicht in den Mieträumen befunden habe, sei dort nur zufälligerweise irgendein Ersatzfahrzeug vorgefunden worden. Sachen, die nur vorübergehend von Kunden\nzur Reparatur oder von Besuchern in die Mieträume verbracht würden, unterlägen\nindessen nicht dem Retentionsbeschlag. Diese Schlüsse sind formell und materiell\nunhaltbar. Retiniert wurde (einzig) das Ersatzfahrzeug Arctic Cat ATV 650, das\nsich effektiv dort befand und zweifelsfrei der Einrichtung/Benutzung der Geschäftsräume diente (Dominik Gasser, in BlSchK 1999, S. 86). Der Hinweis auf\nBSK OR-Weber, 3. A. 2008, Art. 268-268b, N 3 geht fehl. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Betreibungsamt nur zu einer formellen, summarischen Prüfung der Voraussetzungen für eine Retention befugt ist (BSK SchKG-\nSchnyder/Wiede, Art. 283 N 50 ff.). In Bezug auf in die Mieträume eingebrachte\nFahrnis ist grundsätzlich zu vermuten, dass sie mit den Geschäftsräumlichkeiten\neinen Zusammenhang haben, sodass sie prinzipiell alle mit Beschlag zu belegen\nsind. Das Betreibungsamt darf eine Retention nicht aus materiellrechtlichen Gründen ablehnen, ausser wenn das vom Vermieter beanspruchte Retentionsrecht\nunzweifelhaft nicht besteht (Kommentar SchKG, Walder, 2007, Art. 283 N 12, mit\nHinweis auf BGE 86 III 38, 97 III 45, 103 III 41 E. 1; Higi, a.a.O., Art. 268-286b\n\nSeite 11 — 14\nOR, N 79 f.; Gasser, a.a.O., S. 87 f.; L. Eugster in BlSchK 1990, S. 10 f.; Rolf Eichenberger, in BlSchK 1972, S. 70). Im Zweifel ist jedenfalls zu retinieren. Grund\nfür diese sachliche Ausdehnung des mobilen Pfändungssubstrats auf alles Pfändbare (vorbehalten Art. 92 f SchKG), das sich in den vom Mieter gemieteten Räumlichkeiten befindet, ist der aus solchem Besitz hervorgehende Rechtsschein, dass\nes sich um Mietereigentum handelt. Diesen Rechtsschein darf das Betreibungsamt erst und nur dann ausser Acht lassen, wenn der vorerwähnte Zusammenhang\nzwischen Miete und vorgefundener Fahrnis augenscheinlich nicht besteht. Das\nErsatz-Schneemobil wurde denn auch nicht von Kunden zur Reparatur in das\nBergrestaurant oder von Besuchern des Mieters (Restaurantgäste) in die Mieträume verbracht, sondern vom retentionsbelasteten Mieter selbst oder auf dessen\nVeranlassung von der Lieferantin und späteren Eigentumsansprecherin ZM. AG –\ndies zweifelsohne in der Absicht, dass es dem Betrieb des Bergrestaurants diene.\nDas Schneemobil Arctic Cat ATV 650 befand sich tatsächlich dort und hatte nicht\noffensichtlich einen bloss zufälligen Zusammenhang mit dem Mietverhältnis.\nSelbst wenn sein dortiger Verbleib von vorneherein nur für eine begrenzte Dauer\n(Tage, Wochen) vorgesehen war, war er nicht zufällig. Ganz abgesehen davon,\ndass die Retentionsurkunde in Rechtskraft erwachsen ist, unterlag dieses Ersatzfahrzeug daher zweifellos dem Retentionsbeschlag.\n\n"}