{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-03-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-15_2011-03-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_15_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dea403811dbe368351a431b44e43633d39fc64f3747fbab9a6134fdb6f99375cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dea403811dbe368351a431b44e43633d39fc64f3747fbab9a6134fdb6f99375cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_15", "Checksum": "864c3cf76af8757009d3e297b857ff53"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.03.2011 KSK 2011 15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 23.03.2011 KSK 2011 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwertungsbegehren (Durchführung Verwertung, Wiederbeschaffung fortgeschaffter Retentionsgegenstände, Ausstellung Verlustschein) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:05", "Checksum": "a53aa49b1081e0f16e19681746dc7e34", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.03.2011 KSK 2011 15\nRegeste:\nVerwertungsbegehren (Durchführung Verwertung, Wiederbeschaffung fortgeschaffter Retentionsgegenstände, Ausstellung Verlustschein) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\ne. Zusammenfassend ist in Bezug auf die Retentionsgegenstände 1-5 festzustellen, dass sie entweder nicht vorhanden, oder, soweit vorhanden, vom Betreibungsamt nicht wieder beschaffbar sind, und darüber hinaus beim Schuldner kein\nErsatz erhältlich ist. Gegen das Naturgesetz, dass eine nicht mehr beschaffbare\nSache nicht verwertet werden kann, ist kein (rechtliches) Kraut gewachsen. Soweit\n\nSeite 8 — 14\ndie Retentionsgegenstände 6-7 angehend, muss in analoger Anwendung von Art.\n127 SchKG auf deren Herbeischaffung und Verwertung aus Rentabilitätsgründen\nverzichtet werden. Insoweit Wiederbeschaffung und Verwertung von Retentionsgegenständen beantragt werden und/oder das Betreibungsamt diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen habe, ist die Beschwerde folglich abzuweisen.\n\n2.2 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, zur korrekten Durchführung des Verwertungsverfahrens gehöre die Fristansetzung zur Widerspruchsklage an den Drittansprecher.\n\na. Hinsichtlich des Schneemobils wurde der Drittansprecherin ZM. AG Frist\nzur Widerspruchsklage angesetzt (act. 03.1.3). Eine zweite Ansetzung nach Stellung des Verwertungsbegehrens unterblieb zu Recht, nachdem sich herausgestellt\nhatte, dass einerseits die Gläubigerin auf die Verwertung verzichtet hatte (act.\n03.1.30) und andererseits der Gegenstand vom Amt nicht mehr zurückgeschafft\nwerden konnte. Insoweit diesbezüglich die Meinung der Beschwerdeführerin ist,\nes sei der nachmaligen Käuferin Q. Frist zur Widerspruchsklage anzusetzen, geht\ndies auch aus anderen Gründen fehl. Sie ist in der Retentionsurkunde nicht formell\nals Drittansprecherin verzeichnet und konnte dies auch gar nicht, angesichts ihres\nspäteren Erwerbs. In materieller Hinsicht fehlt die Basis, um sie zum Handeln zu\nzwingen, kann sie doch bereits aus ihrem anscheinend gutgläubigen Besitz die\nVermutung des Eigentums für sich in Anspruch nehmen.\n\nb. Hinsichtlich der Registrierkassen geht die Rüge fehlender Fristansetzung\nzur Widerspruchsklage nach Art. 107 SchKG ins Leere, wurde doch der Drittansprecherin ST. tatsächlich eine solche Frist angesetzt (act. 03.1.3, 03.1.35). Mangels eigener Beschwer erscheint sodann die Gläubigerin nicht legitimiert, eine unterbliebene Klagefristansetzung an den Schuldner und/oder an die Drittansprecherin mit Beschwerde geltend zu machen. Die Frage, ob die Gegenstände wieder in\nden Besitz des Schuldners beziehungsweise des Amtes zu bringen und zu verwerten seien, hängt im Übrigen nicht davon ab, ob der ST. Frist zur Widerspruchsklage angesetzt wurde.\n\n2.3. In der Beschwerdebegründung wird beiläufig ausgeführt, es sei an\neine Strafanzeige gegen den Schuldner wegen Widerhandlung gegen Art. 169\nStGB (Verstrickungsbruch) zu denken. Das ist der Beschwerdeführerin unbenommen. Nachdem sie weder vorgängig dem Betreibungsamt noch im hiesigen Beschwerdeverfahren der Aufsichtsbehörde einen förmlichen Antrag gestellt hat (act.\n01, S. 2), ist dies nicht weiter zu vertiefen\n\nSeite 9 — 14\n2.4.a. Das Verwertungsbegehren der Gläubigerin lautete auf Verwertung\naller von der Betreibung Nr. 208118 betroffenen beweglichen Sachen, Forderungen etc. (act. 03.1.27). Wie bereits erwähnt, hat die Beschwerdeführerin indessen\nnachgehend auf die Verwertung des Schneemobils konkludent verzichtet (act.\n03.1.30). Davon ging nach Treu und Glauben auch das Betreibungsamt Surselva\naus, hat es doch am 21. September 2010 von der Gläubigerin nur für die Verwertung der Retentionsgegenstände Nr. 6-7 einen Kostenvorschuss einverlangt (act.\n03.1.30a). Gegen diese Beschränkung hat sich die Gläubigerin in der Folge nicht\ngewendet. In Bezug auf das Schneemobil wäre solches im Übrigen auch verspätet, nachdem die Beschwerdeführerin gegen die erste, ausdrücklich verweigernde Verfügung des Betreibungsamtes Ruis vom 29. Dezember 2008 (act. 01.3)\nkeine Beschwerde geführt hat.\n\nMit den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass ihr das Betreibungsamt für\nden aus der Entfernung aus den Mieträumlichkeiten und gescheiterte Wiederbeschaffung des Schneemobils entstandenen Schaden hafte, hat sich die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs nicht zu befassen. Die Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang immerhin darauf hinzuweisen, dass dem\nBetreibungsamt Ruis nicht die Unterlassung einer Sicherungsmassnahme zur Last\nfällt. Es besteht kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen unterlassener\nVerwahrung des Schneemobils (act. 20, Begehren der Beschwerdeführerin vom\n22. Dezember 2008) und der Tatsache, dass es nachfolgend nicht wieder beschafft werden konnte. Dem Sicherstellungsbegehren der Gläubigerin hätte in diesem Verfahrensstadium keine Folge gegeben werden können. Eine betreibungsamtliche Verwahrung in sinngemässer Anwendung von Art. 98 SchKG wäre erst\nab Rechtskraft des Zahlungsbefehls zulässig gewesen (Urteil 7B.267/2000 Bundesgericht vom 22.01.2001, E. 3), vorliegend also ab dem 14. Juli 2010.\n\nb. Gemäss Beschwerdeschrift wendet sich die Beschwerdeführerin in diesem\nZusammenhang schliesslich gegen die betreibungsamtliche Argumentation, das\nErsatz-Schneemobil Arctic Cat ATV 650, welches sich bloss zufälligerweise in den\nMieträumlichkeiten befunden habe, habe von Anfang an nicht dem Retentionsbeschlag unterlegen. Die dagegen erhobene Rüge der Beschwerdeführerin mag\nwohl begründet sein, nützt ihr im Ergebnis allerdings nichts.\n\n"}