{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-03-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-15_2011-03-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_15_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dea403811dbe368351a431b44e43633d39fc64f3747fbab9a6134fdb6f99375cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dea403811dbe368351a431b44e43633d39fc64f3747fbab9a6134fdb6f99375cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_15", "Checksum": "864c3cf76af8757009d3e297b857ff53"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.03.2011 KSK 2011 15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 23.03.2011 KSK 2011 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwertungsbegehren (Durchführung Verwertung, Wiederbeschaffung fortgeschaffter Retentionsgegenstände, Ausstellung Verlustschein) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:05", "Checksum": "a53aa49b1081e0f16e19681746dc7e34", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.03.2011 KSK 2011 15\nRegeste:\nVerwertungsbegehren (Durchführung Verwertung, Wiederbeschaffung fortgeschaffter Retentionsgegenstände, Ausstellung Verlustschein) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n Seite 6 — 14\nSchuldner üblicherweise benutzte und auf seinen Namen immatrikuliert war (Arctic\nCat Beatcat 660 WT), wäre Art. 284 SchKG auf Letzteres nicht anwendbar, weil\ndieses Fahrzeug zwar vor der Retention aus den Mieträumlichkeiten weggeschafft\nworden war, jedoch nicht heimlich oder gewaltsam, sondern einfach zur Reparatur. Die Einbringung eines Ersatzfahrzeugs spricht gegen unlautere Absichten. Auf\ndas effektiv retinierte Ersatz-Schneemobil Arctic Cat ATV 650 ist Art. 284 SchKG\nnicht anwendbar, weil dieses nach der Retention aus den Mieträumlichkeiten fortgeschafft wurde. Sind fortgeschaffte Gegenstände – wie vorliegend das Ersatz-\nSchneemobil und die 3 Registrierkassen – bereits in den Besitz von Dritten (hier\nZM. AG und ST.) gelangt, so fehlt, entgegen der anscheinenden Meinung der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt von vorneherein die Macht, sie bei diesen\nDritten zu behändigen oder ihnen die Herausgabe zu befehlen (BSK SchKG-\nSchnyder/Wiede, 2. A. 2010, Art. 284 N 14; PKG 1992 Nr. 50 E. 3, mit Hinweis auf\nBGE 68 III 7 und Studer, Die betreibungsamtlichen Funktionen im Retentionsverfahren für Miet- und Pachtzinsforderungen, in BlSchK 1952, S. 167). Neben Art.\n284 SchKG besteht dieses Hindernis auch im Fall, in welchem bereits retinierte\nGegenstände aus den Mieträumlichkeiten fortgeschafft wurden und nicht anderswo beim Schuldner, sondern bei Dritten landen (BSK SchKG-Schnyder/Wiede,\nArt. 284 N 4; für den definitiven Hinfall des Retentionsrechts durch den Verkauf\ndes Schneemobils vgl. nachstehende Erwägung Ziff. 2.4.c). Wiederbeschaffungshandlungen des Betreibungsamtes im Sinne von Sicherung bereits retinierten\nSubstrats können sich von vorneherein nur gegen den Schuldner richten; befindet\nsich der Vermögenswert hingegen bei einem Dritten, der ein eigenes Recht daran\ngeltend macht – was hier sowohl beim Schneemobil als auch bei den Registrierkassen der Fall ist – ist darüber, unbesehen von der Frage des guten Glaubens\ndes neuen Besitzers, über welchen die Vollstreckungsbehörden ohnehin nicht abschliessend befinden können, vom Zivilrichter im gewöhnlichen Widerspruchsverfahren nach Art. 108 Abs. 1 SchKG zu entscheiden (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann,\nBundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. Zürich 1997/99, Art. 284\nN 3 und 11c; KUKO SchKG-Rohner, Art. 284 N 7 f.). Eine Fristansetzung an den\nRetentionsgläubiger durch das Betreibungsamt ist dabei überflüssig (BSK SchKG-\nSchnyder/Wiede, Art. 284 N 14). Der Beschwerdeführerin war spätestens seit dem\n29. Dezember 2008 bekannt, dass das Schneemobil von einem Dritten käuflich\nerworben wurde und dort vom Betreibungsamt nicht behändigt werden konnte,\ngleichwohl hat sie nichts gegen die neue Besitzerin unternommen.\n\nd. Was die 3 Registrierkassen anbelangt, ist der Einwand mangelhafter vorinstanzlicher Sachverhaltsabklärung nicht ganz von der Hand zu weisen. Es ist\n\nSeite 7 — 14\nfestzustellen, dass die Eigentumsansprecherin ST. gemäss Aktenlage auf die betreibungsamtlichen Fristansetzungen zur Klageerhebung (act. 03.1.3, 03.1.35)\nnicht reagiert hat, mit der Folge, dass der Pfandanspruch der Gläubigerin in diesem Vollstreckungsverfahren als anerkannt zu gelten hat. Die ST. ist nicht nachgehende rechtsgeschäftliche Erwerberin, sondern hat einfach neu den Gewahrsam/Besitz, und die Beschwerdeführerin behauptet, ST. könne nicht gutgläubig\nsein. Auf die schuldnerische Aussage hin, sein Mitarbeiter M. habe die Kassen der\nLeasinggeberin zurückgebracht, hat sich das Betreibungsamt nicht bei ST. über\nden Verbleib der Ware erkundigt. Man weiss nicht, ob sie noch dort und damit allenfalls wieder beschaffbar ist. Die Fragen können indes offen bleiben. Von der\nHerbeischaffung und Verwertung der Registrierkassen ist aus anderen Gründen\nAbstand zu nehmen. Analog der bei der Pfändung angewendeten Prämisse, dass\nnur zu pfänden ist, was eine Verwertung lohnt, würde eine Rückschaffung dieser\nObjekte in die Surselva und ihre Verwertung durch Versteigerung unter objektiv\nvernünftigen Gesichtspunkten nur dann Sinn machen, wenn zu erwarten ist, dass\nder Ersteigerungserlös die Kosten dieser ganzen Operation übersteigt. Das ist\nnicht der Fall. Von der Verwertung ist abzusehen, wenn der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten nur einen sehr geringen Teil der Forderung des\nGläubigers zu decken vermöchte und erst Recht, wenn der Erlös nicht einmal die\nVerwertungskosten decken würde (Art. 127 SchKG analog; BGE 88 III 103 E. 3, 4;\n83 III 131 E. 2; BSK SchKG-Rutz/Roth, 2. A. 2010, Art. 127 N 1, 2). Das Betreibungsamt hat von der Gläubigerin für die Verwertung dieser 3 Maschinen einen\nKostenvorschuss von 1'000 Franken verlangt, was von der Gläubigerin im Grundsatz und der Höhe nach unbestritten blieb. Die 3 retinierten Registrierkassen hatten - vor 3 Jahren - zusammen einen geschätzten Wert Fr. 1'500.—. Selbst wenn\nsich ihr heutiger Verbleib herausfinden liesse, und falls man ihrer mit vernünftigem\nAufwand habhaft würde, wäre ihre Herbeischaffung aus dem Tessin und hiesige\nVersteigerung mit unverhältnismässigen, den zu erwartenden Verwertungserlös\nmit hoher Wahrscheinlichkeit übersteigenden Kosten verbunden. Eine Verwertung,\ndie dem Gläubiger unter ökonomischen Gesichtspunkten nichts bringt, hat zu unterbleiben. Das kann auch von Amtes wegen angeordnet werden (BSK SchKG-\nRutz/Roth, Art. 127 N 4).\n\n"}