{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-03-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-15_2011-03-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_15_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dea403811dbe368351a431b44e43633d39fc64f3747fbab9a6134fdb6f99375cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dea403811dbe368351a431b44e43633d39fc64f3747fbab9a6134fdb6f99375cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_15", "Checksum": "864c3cf76af8757009d3e297b857ff53"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.03.2011 KSK 2011 15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 23.03.2011 KSK 2011 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwertungsbegehren (Durchführung Verwertung, Wiederbeschaffung fortgeschaffter Retentionsgegenstände, Ausstellung Verlustschein) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:05", "Checksum": "a53aa49b1081e0f16e19681746dc7e34", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.03.2011 KSK 2011 15\nRegeste:\nVerwertungsbegehren (Durchführung Verwertung, Wiederbeschaffung fortgeschaffter Retentionsgegenstände, Ausstellung Verlustschein) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Betreibungsamt hätte zuerst\nabklären müssen, ob die retinierten Vermögensstücke zurückgeschafft werden\nkönnten, oder ob dies aus Gründen des gutgläubigen Erwerbs Dritter ausgeschlossen sei. Dabei habe es nicht einfach auf die Erklärungen des Schuldners\nabstellen dürfen, zumal diese offensichtlich inhaltlich unrichtig seien. So sei der\nSchuldner nachgewiesenermassen persönlich und nicht etwa M. Pächter des Restaurants gewesen. Letzterer sei, wie in der Retentionsurkunde zutreffend festgestellt, lediglich Mitarbeiter des Pächters gewesen, sodass seine Handlungen direkt\ndem Schuldner zuzurechnen seien. Aus der Retentionsurkunde ergebe sich sodann, dass die ST. im Zusammenhang mit den retinierten Registrierkassen Drittansprüche geltend gemacht habe. Wenn diese Gegenstände der ST. vom Pächter\n[recte Mitarbeiter] zurückgegeben worden seien, so könne diese nicht als gutgläubig angesehen werden, sodass hier einer betreibungsamtlichen Rückschaffung\nnichts im Wege stehe.\n\na. Zumindest in Bezug auf die Retentionsgegenstände 1-5 ist die Rüge der\nmangelhaften Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. Das Betreibungsamt Sur-\n\nSeite 5 — 14\nselva hat mehrfach, in verschiedener Hinsicht und bei unterschiedlichen Beteiligten Abklärungen über den Verbleib der umstrittenen Gegenstände getroffen (act.\n03.1.21, 31-44). Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht dar, auf welch andere Weise ein zuverlässigerer Informationsstand zu erreichen gewesen wäre oder\nnoch zu erzielen sei.\n\nb. Gemäss den schuldnerischen Aussagen sind die Retentionsgegenstände 1-\n4 nach Ablauf des Mietverhältnisses im Mietobjekt verblieben und dem Vermieter\nüberlassen worden (act. 03.1.43: dovrebbero essere rimasti sul posto fino alla fine\ne lasciati al locatore). In tatsächlicher Hinsicht gibt es keine gegenläufigen Anhaltspunkte und von weiteren Abklärungen kann man sich keinen Erfolg versprechen. Wenn bei diesem Sachstand die Beschwerdeführerin als Vermieterin selbst\nnicht weiss, wo sich die Ware heute befindet, dann weiss es niemand. Die Sachen\nsind nicht mehr auffindbar. Die beantragte Wiederbeschaffung und Verwertung\ndieser Ware scheitert bereits an dieser einfachen Tatsache.\n\nDer Retentionsgegenstand Nr. 5 (Schneemobil) befindet sich bei der Käuferin Q.\noder – nach 2 ½ Jahren – bei einem anderen Dritten, wobei aus der Beschwerdeschrift nicht restlos klar wird, ob sich der Antrag auf Wiederbeschaffung und Verwertung auch auf diesen Gegenstand erstreckt.\n\nAuch die geleasten Retentionsgegenstände Nr. 6-7 befinden sich gemäss den\nnachvollziehbaren Aussagen des Schuldners nicht beim ihm, sondern sind von\nseinem Mitarbeiter zur Leasinggeberin ST. gebracht worden oder befinden sich\ninzwischen anderswo. Im einen wie im anderen Fall sind alle diese in Frage kommenden Besitzer im Verhältnis zu den hiesigen Beteiligten Dritte.\n\nc. Gemäss Art. 284 SchKG können Gegenstände, die heimlich oder gewaltsam fortgeschafft wurden, in den ersten zehn Tagen nach der Fortschaffung mit\nHilfe der Polizeigewalt in die vermieteten oder verpachteten Räumlichkeiten\nzurückgebracht werden. Rechte gutgläubiger Dritter bleiben vorbehalten. Über\nstreitige Fälle entscheidet der Richter im beschleunigten Prozessverfahren. Die\nNorm ist nach zutreffender Darlegung der Beschwerdeführerin nicht anwendbar\nauf Gegenstände, die nach Aufnahme des Retentionsverzeichnisses fortgeschafft\nwurden (Kommentar SchKG, Walder, 2007, Art. 284 N 2; BGE 104 III 26); diese\nkönnen vielmehr vom Betreibungsamt ohne Einhaltung einer Frist und grundsätzlich bedingungslos vom Betreibungsamt zurückgeschafft werden. Darauf beruft\nsich die Beschwerdeführerin. Abgesehen davon, dass mit dem Ersatzfahrzeug\nArctic Cat ATV 650 ein anderes Vehikel retiniert worden war, als jenes, das der\n\n"}