{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-03-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-15_2011-03-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_15_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dea403811dbe368351a431b44e43633d39fc64f3747fbab9a6134fdb6f99375cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dea403811dbe368351a431b44e43633d39fc64f3747fbab9a6134fdb6f99375cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_15", "Checksum": "864c3cf76af8757009d3e297b857ff53"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.03.2011 KSK 2011 15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 23.03.2011 KSK 2011 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwertungsbegehren (Durchführung Verwertung, Wiederbeschaffung fortgeschaffter Retentionsgegenstände, Ausstellung Verlustschein) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:05", "Checksum": "a53aa49b1081e0f16e19681746dc7e34", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.03.2011 KSK 2011 15\nRegeste:\nVerwertungsbegehren (Durchführung Verwertung, Wiederbeschaffung fortgeschaffter Retentionsgegenstände, Ausstellung Verlustschein) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n5. Das anschliessende Begehren der Gläubigerin vom 01. September 2010\num Fortsetzung der Betreibung (auf Pfändung) wies das Betreibungsamt Surselva\nzurück, worauf die Gläubigerin am 03. September 2010 ein Verwertungsbegehren\nstellte. Hinsichtlich der Retentionsgegenstände Nr. 5-7 erliess das Betreibungsamt\nSurselva am 07. September 2010 erneut die Anzeigen der Eigentumsansprachen\n(ZM. AG und ST.) an die Gläubigerin gemäss Art. 106 f. SchKG und setzte ihr\nFrist von 10 Tagen zur Bestreitung. Die Bestreitung der Gläubigerin im Sinne von\nArt. 107 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG ist am 20. September 2010 erfolgt. Gleichzeitig wies\ndie Gläubigerin darauf hin, die Retentionsgegenstände Nr. 6 und 7 (3 Registrierkassen) seien ohne ihr Wissen aus dem Mietobjekt entfernt worden, womit ihr Retentionsrecht daran freilich nicht untergehe, weshalb das Betreibungsamt sie\n\nSeite 3 — 14\nzurückzuschaffen habe. Etwas anders präsentiere sich die Rechts- und Sachlage\nin Bezug auf das Schneemobil, nachdem das Betreibungsamt dem Rückführungsbegehren der Gläubigerin vom Dezember 2008 offenbar nicht mehr habe stattgeben können. Nachdem das Betreibungsamt diesbezüglich seine Schadenersatzpflicht anerkannt habe, müsse man sich nur noch über die Höhe des Schadens\neinigen.\n\n6. In der Folge tätigte das Betreibungsamt Surselva weitere Abklärungen über\nden Verbleib der 2 ½ Jahre zuvor retinierten Gegenstände. In Bezug auf das\nSchneemobil stellte sich nach Angaben des Strassenverkehrsamtes, der ZM. AG\nund des Schuldners heraus, dass es sich bei dem unter dem Kontrollschild GR\n20353 auf den Namen des Schuldners S. in der Zeit vom 14.01.2005-16.09.2008\nimmatrikulierten Schneemobil um ein \"Arctic Cat Beatcat 660 WT\" handelte, das\nsich im Zeitpunkt des Retentionsvollzugs zur Reparatur bei der Lieferantin befand.\nIn den Mieträumlichkeiten wurde stattdessen das Ersatzfahrzeug vom Typ \"Arctic\nCat ATV 650\" vorgefunden, welches in der Folge von der Lieferantin ZM. AG wieder abgeholt worden war. Hinsichtlich der Registrierkassen gab der Schuldner in\nder rogatorischen Einvernahme durch das Betreibungsamt Lugano an, diese seien\nvom Mitarbeiter (gerente) M. vor Beendigung des Mietverhältnisses entfernt und\nder Leasinggeberin ST. übergeben worden. Mangels vorhandenen pfändbaren\nVermögens und Einkommens konnte das Betreibungsamt Lugano beim Schuldner\nkeine Surrogatspfändung vornehmen.\n\nC. Mit Verfügung vom 07. Februar 2011 wies das Betreibungsamt Surselva\ndas Verwertungsbegehren der BO. AG zurück, mit der Begründung, da sich keiner\nder retinierten Gegenstände mehr beim Schuldner befinde, sei eine Rückschaffung und Verwertung nicht möglich. Gestützt auf die Abklärungen des Betreibungsamtes Lugano fehle zudem die Möglichkeit, beim Schuldner ersatzweises\nSubstrat für die nicht mehr vorhandenen Retentionsgegenstände zu beschaffen. In\nBezug auf das in der Retentionsurkunde aufgeführte Schneemobil Arctic Cat ATV\n650 wurde amtsseits ferner in Abrede gestellt, dass dieses jemals dem Retentionsbeschlag unterlegen sei. Das auf den Namen des Schuldners eingelöste\nSchneemobil habe sich zur Zeit der Retentionsaufnahme nämlich gar nicht in den\nMieträumen befunden, sondern zufälligerweise irgendein Ersatzfahrzeug. Sachen,\ndie nur vorübergehend von Kunden zur Reparatur oder von Besuchern in die Mieträume verbracht würden, unterlägen nicht dem Retentionsbeschlag.\n\nD.1. Dagegen legte die BO. AG am 15. Februar 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht als SchKG-Aufsichtsbehörde ein, mit den Anträgen:\n\nSeite 4 — 14\n\"1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur ordentlichen\nDurchführung des Betreibungsverfahrens auf Pfandverwertung und Abschluss\ndesselben mit Verteilung eines allfälligen Pfanderlöses (Art. 157 SchKG) an\ndie Beschwerdeführerin bzw. Ausstellung eines Pfandausfallscheins für den\nungedeckten Forderungsbetrag (Art. 158 SchKG) zurückzuweisen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge plus 8 % Mehrwertsteuer\".\n\n2. In seiner Vernehmlassung vom 18. Februar 2011 schloss das Betreibungsamt Surselva sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde.\n\n3. Der Schuldner und Beschwerdegegner liess sich innert Frist nicht vernehmen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Die betreibungsamtliche Verfügung, mit welcher einem Verwertungsbegehren keine Folge gegeben wird, ist eine Betreibungshandlung (Art. 17 Abs. 1\nSchKG). Sie bewirkt eine aktuelle Beschwer der Gläubigerin und ist daher beschwerdefähig. Auf das im Übrigen frist- (Art. 17 Abs. 2 SchKG) und formgerecht\n(Art. 14a Abs. 1 und 4 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs, GVV SchKG, BR 220.100) bei der zuständigen\nInstanz (Art. 11 GVV SchKG) eingelegte Rechtsmittel ist einzutreten.\n\n"}