105 Abs. 2 ZPO). Dabei erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 800.– zuzüglich MwSt. als angemessen, da der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners in der Beschwerdeantwort im Wesentlichen das Gleiche ausführte wie vor der Vorinstanz. Seite 10 — 11 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– gehen zulasten der Beschwerdeführerin, welche den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit CHF 800.– zuzüglich MwSt. zu entschädigen hat.